EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung soll die Transparenz fördern, d.h. das Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz wahren (MEYER, in: EMRK – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N 60 zu Art. 6 EMRK). 2.4.3 Gemäss Art.