2.4 2.4.1 Der Berufungskläger stellt den Antrag, das Obergericht solle eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchführen. Auch das Bundesgericht habe in der 3. Erwägung des Urteils 4A_451/2020 vom 12. November 2020 das Obergericht angehalten, mündlich und öffentlich zu verhandeln (pag. 167 ff.). 2.4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.