2.3 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 8. April 2021 zur Abholung gemeldet und am 15. April 2021 am Postschalter zugestellt (pag. 153). Die am Sonntag, 25. April 2021, abgelaufene Rechtsmittelfrist verlängerte sich auf Montag, 26. April 2021 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Damit ist die Berufung, welche der Post am 24. April 2021 übergeben wurde (pag. 165), fristgerecht erfolgt.