5 Die Zivilkammern des Obergerichts sind als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des vom Berufungskläger eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 2.3 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).