2. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt der Berufung, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Da die Kündigung der Wohnung vor der Vorinstanz ebenfalls strittig und Streitgegenstand war, beträgt der Streitwert vorliegend (bei Bruttowohnkosten von monatlich CHF 2'720.00) CHF 97'920.00 (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.1 ff.; betreffend brutto und nicht netto: Urteil des BGer 4A_99/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1).