Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 verlangte der Berufungskläger, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben, da die verfügende Instruktionsrichterin befangen und ein Ausstandsgesuch gestellt sei (pag. 235). 1.29 Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 verzichtete der Berufungsbeklagte auf eine Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 237). 1.30 Mit Entscheid ZK 21 238 vom 21. Mai 2021 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Grütter ab. II.