215 ff.). 1.26 Gleichentags ersuchte der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 21 265; pag. 225 ff.). 1.27 Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Berufungsbeklagten Gelegenheit, innert 10 Tagen zum Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen (pag. 231). 1.28 Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 verlangte der Berufungskläger, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben, da die verfügende Instruktionsrichterin befangen und ein Ausstandsgesuch gestellt sei (pag.