4 1.23 Am 7. Mai 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Berufungskläger auf, innert 5 Tagen zum Gesuch um vorzeitige Vollstreckung Stellung zu nehmen (pag. 207). 1.24 Ebenfalls am 7. Mai 2021 stellte der Berufungskläger das Gesuch, die mit der Sache befasste Instruktionsrichterin, Oberrichterin Grütter, habe in den Ausstand zu treten (ZK 21 238; pag. 211). 1.25 Am 14. Mai 2021 nahm der Berufungskläger zum Gesuch um vorzeitige Vollstreckung Stellung und beantragte dessen Abweisung (pag. 215 ff.).