4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass «der Entscheid CIV 20 1304 (sic) wird aufgehoben und an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückverwiesen (sic)». Prozessualer Antrag: 5. Es sei eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen. 6. Der Berufungskläger rügt gegen das Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. 7. Der Berufungskläger rügt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK.