2. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Entscheids CIV 20 6465 vom 06. April 2020 (sic), Dispositiv 5, dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem vom Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Im Umfang von CHF 250.00 werden die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten direkt in Rechnung gestellt. 3. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Entscheids CIV 20 6456 vom 06. April 2020 (sic), Dispositiv 6, dahingehend abzuändern, dass keine Parteikosten gesprochen werden.