Mit Entscheid vom 24. März 2021 trat die Vorinstanz auf das Widergesuch des Berufungsklägers nicht ein. Der Berufungskläger wurde verurteilt, die Wohnung zu räumen, und es wurde ihm wiederum eine Räumungsfrist von 10 Tagen resp. – falls keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt hätte – bis zum 16. April 2021 angesetzt (pag. 95 ff.). 1.19 Am 6. April 2021 lieferte die Vorinstanz – auf fristgerechtes Ersuchen des Berufungsklägers hin (pag. 101) – die Begründung ihres Entscheids vom 24. März 2021 nach (pag. 117 ff.).