Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Berufungskläger darauf hin, dass sich allfällige Verhandlungsbesucher vorgängig bei ihr zu melden hätten, damit sie für einen genügend grossen Gerichtssaal besorgt sein könne. Weiter lasse sich, sofern die Platzverhältnisse das Einhalten der Schutzmassnahmen gefährdeten, ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen (pag. 47 ff.). 1.15 Am 12. Februar 2021 bat der Berufungskläger die Vorinstanz, die mündliche Verhandlung zu verschieben (pag. 55).