1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung verletzen. Er ersuchte darum, entweder 10 Personen zur Verhandlung zuzulassen oder diese zu verschieben (pag. 41 ff.). 1.14 Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Berufungskläger darauf hin, dass sich allfällige Verhandlungsbesucher vorgängig bei ihr zu melden hätten, damit sie für einen genügend grossen Gerichtssaal besorgt sein könne.