– Öffentliche Urteilsverkündung: Die Rechtsmittelinstanz muss ihren Entscheid nicht laut an einer öffentlichen Sitzung verlesen. Der konventionsrechtliche Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung ist gewahrt, wenn der gefällte Entscheid online oder auf dem Gerichtssekretariat einsehbar ist (E. 2.5).