3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. August 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Sanwald Der Gerichtsschreiber: Knüsel