Die Vorinstanz wird angewiesen, über den Notweg zu befinden und je nach Ausgang des Notwegstreites sowie mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeiten "Parkplätze" und "Wegrecht" neu zu formulieren. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 19'000.00, werden den Parteien mit je CHF 9'500.00 hälftig auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagten werden solidarisch verurteilt, dem Kläger CHF 9'500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.