Die Berufungsbeklagten unterliegen bei der Frage, mit welchen Fahrzeugen die gelbe Wegrechtsfläche befahren werden darf (nicht mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht) und bei der Frage, mit welchen Fahrzeugen die Parkplätze benutzt werden dürfen (nicht mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht). Der Kläger liegt hingegen falsch, weil die gelbe Wegrechtsfläche uneingeschränkt auch zu Fuss begangen werden darf (nicht nur als Zugang zu den Parkplätzen) und der Begriff "Angehöriger" namentlich im Zusammenhang mit dem Wegrecht nicht in seinem Sinne auszulegen ist.