55. Keine der Parteien hat oberinstanzlich vollumfänglich obsiegt. Die Berufungsbeklagten unterliegen bei der Frage, mit welchen Fahrzeugen die gelbe Wegrechtsfläche befahren werden darf (nicht mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht) und bei der Frage, mit welchen Fahrzeugen die Parkplätze benutzt werden dürfen (nicht mit Fahrzeugen aller Art bis max. 3.5 Tonnen Gesamtgewicht).