Aus den genannten Gründen erweist sich die Berufung als teilweise begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Vorinstanz wird sodann angewiesen, über den Notweg zu befinden und je nach Ausgang des Notwegstreites sowie mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeiten "Parkplätze" und "Wegrecht" neu zu formulieren. IV.