54. Der Ausgang des Streits betreffend Notweg könnte sodann zu Ergänzungen des hier bestimmten Inhalts und Umfangs des Wergrechts führen. Es macht daher keinen Sinn, die Dienstbarkeit "Wegrecht" in einem oberinstanzlichen Dispositiv neu zu formulieren, und zwar bevor die Notwegthematik behandelt 20 worden ist. Der Übersichtlichkeit halber ist es ferner angezeigt, die beiden Dienstbarkeiten "Parkplätze" und "Wegrecht" in einem einzigen Dispositiv festzuhalten.