53. Die Vorinstanz hat sich mit dem Notweg nicht befasst, zumal die Klagebegehren abgewiesen und die Widerklagebegehren im Wesentlichen gutgeheissen wurden. Daraus erhellt, dass nicht lediglich Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen sind, sondern ein ganzer Sachverhaltskomplex (ganze Notwegthematik) neu und erstmals zu erheben ist. Den Parteien ginge im Übrigen eine Instanz verloren, wenn das Obergericht direkt über das Notwegrecht entscheiden würde.