Ob sich eine Rückweisung rechtfertigt, beurteilt sich namentlich daran, ob die Sache spruchreif ist oder die Ergänzungen innert angemessener Frist und mit vertretbarem Aufwand geschlossen werden können. Ein reformatorischer Entscheid ist insbesondere dort möglich, wo nur ein unwesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder es um die Vervollständigung unwesentlicher Teile des Sachverhalts geht. Betrifft die unterbliebene oder rechtsfehlerhafte Tatsachenermittlung jedoch ganze Sachverhaltskomplexe, ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 f.;