Ob die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid fällt oder ob sie die Sache an die erste Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, denn es handelt sich bei Art. 318 Abs. 1 ZPO um eine Kann-Vorschrift. Die Berufungsinstanz entscheidet darüber von Amtes wegen. Sie ist jedoch mangels Anwendbarkeit der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bei der Verfahrensgestaltung nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Ob sich eine Rückweisung rechtfertigt, beurteilt sich namentlich daran, ob die Sache spruchreif ist oder die Ergänzungen innert angemessener Frist und mit vertretbarem Aufwand geschlossen werden können.