19 ben sich sowohl beim "Wegrecht" als auch bei "Parkplätzen" Korrekturen, so dass das erstinstanzliche Dispositiv keinen Bestand haben kann. Eine Neuformulierung der umstrittenen Dienstbarkeiten durch die obere Instanz ist aber mit folgender Überlegung nicht zielführend: 51. Sollten seine Widerklagebegehren ganz oder teilweise abgewiesen werden - was mit diesem Entscheid der Fall ist - macht der Beklagte 5 eine "offensichtliche Wegnot" geltend (p. 3157).