Die im Grundbuch unter Beleg yz.____ vom 27. September 2004 auf dem Grundstück X.____Gbbl. Nrn. 2005 und 2042 als Last zu Gunsten des Grundstücks X.____Gbbl. Nr. 1332 eingetragene Dienstbarkeit "Parkplätze" (Parkplätze P2 und P3, welche teilweise bzw. ganz auf dem Grundstück X.____Gbbl. Nr. 2005 liegen und im Situationsplan mit blauer Farbe dargestellt sind) erlaubt das unbeschränkte oder vorübergehende Abstellen von motorisierten Fahrzeugen (zweirädrig oder mehrrädrig mit maximal 3.5 Tonnen Gesamtgewicht pro Fahrzeug), die dem Personentransport dienen. Fahrzeugen zum Warentransport ist das Parkieren nicht gestattet.