Eine Personenbeschränkung ist lediglich im Zusammenhang mit der Vermietung festgehalten. Diesbezüglich verlangen die Parteien vom Gericht jedoch keine verbindlichen Anordnungen, weshalb sich weitere Erörterungen zur Vermietung erübrigen. Zu Recht weist der Kläger übrigens darauf hin, dass Unbestrittenes nicht im Dispositiv festzuhalten ist. 49. Aus dem Wortlaut und einer objektivierten Auslegung ergibt sich nach dem Gesagten zu den Parkplätzen zusammengefasst Folgendes: