48. Der Personenkreis, der die Parkplätze nutzen darf, ist gemäss Wortlaut nicht beschränkt. Daran ändert nichts, dass die Zufahrt nur einem beschränkten Personenkreis gestattet ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf einen oberinstanzlichen Entscheid im Verfahren ZK 16 13 verwiesen werden, wonach für die beiden Dienstbarkeiten eine separate Betrachtung zu erfolgen hat und die Ergebnisse nicht kongruent sein müssen. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die zufahrtberechtigten Personen gemäss Ziff. 39 hiervor - also auch Besucher - die Parkplätze benutzen dürfen.