"Personenwagen" zurückgegriffen werden (oben Ziff. 29). Danach dürfen motorisierte Fahrzeuge (zweirädrig und mehrrädrig mit maximal 3.5 Tonnen Gesamtgewicht pro Fahrzeug), die dem Personentransport dienen, die Parkplätze unbeschränkt bzw. vorübergehend nutzen. Andere Motorfahrzeuge - namentlich zum Warentransport - dürfen nicht auf den Parkplätzen abgestellt werden.