18 Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit ergibt sich hingegen nicht eindeutig, welche Art von "Motorfahrzeugen" auf den Parkplätzen abgestellt werden dürfen. Als Auslegungshilfe für den Begriff "Motorfahrzeuge" kann indes - wie schon beim Wegrecht - auf die einführend in Ziff. II. 1. der Vereinbarung verwendete Formulierung "Personenwagen" zurückgegriffen werden (oben Ziff.