46. Wie beim Wegrecht hält die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit den Parkplätzen zu Recht fest, dass der Wortlaut des Grundbucheintrages, namentlich das Stichwort "Parkplätze", nichts über den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit aussagt, ausser, dass Parkplätze bestehen. Es wurde oben bereits ausführlich begründet (Ziff. 17), warum die anderslautende Behauptung des Beklagten 5 nicht überzeugt. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass keine reine Form einer ungemessenen oder gemessenen Dienstbarkeit vorliegt. Gemessen sind u.a. das Gewicht und der Zweck (Abstellen von Motorfahrzeugen und Wendemöglichkeit).