45. Der Kläger wendet ein, die Baubewilligung spreche lediglich von Autoabstellflächen. Es gehe somit um das Abstellen von Personenwagen und nicht um das Abstellen von zweirädrigen Motorfahrzeugen. Sodann gehe aus der Baubewilligung hervor, dass es sich nicht um Besucherparkplätze handle. Um unberechtigte Fahrzeuge abzuhalten, habe die Baubewilligung einen Torabschluss vorgesehen (Art. 17 der Berufung).