44. Die Vorinstanz erwog, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich, dass die im Situationsplan blau eingezeichnete Fläche ausschliesslich für das Abstellen von Motorfahrzeugen benutzt werden dürfe. Weiter werde im Dienstbarkeitsvertrag das Gesamtgewicht auf 3.5 Tonnen pro Fahrzeug eingeschränkt. Eine weitergehende Beschränkung, bzw. Beschreibung der Motorfahrzeuge sei aus dem Dienstbarkeitsvertrag nicht ersichtlich. Folglich dürften motorisierte Fahrzeuge (zweirädrig oder mehrrädrig) mit maximal 3.5 Tonnen Gesamtgewicht pro Fahrzeug auf den Parkplätzen abgestellt werden.