Parkplätze 43. Wie beim Wegrecht wurden auch bei der Dienstbarkeit Parkplätze gewisse Einschränkungen festgelegt. Streitig ist insbesondere, welche Fahrzeuge auf den Parkplätzen abgestellt werden und welche Personen die Parkplätze benützen dürfen. Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, dass lediglich Personenwagen aber keine Lieferwagen oder Motorräder abgestellt werden dürfen. Sodann 17 müsse es sich um Fahrzeuge von Bewohnern des berechtigten Grundstücks handeln.