Weiter darf die gelbe Wegrechtsfläche uneingeschränkt zu Fuss begangen werden. Der Kreis derjenigen Personen, welche das Wegrecht an der gelben Fläche zu Fuss oder mit den erwähnten Fahrzeugen nutzen dürfen, ist auf Eigentümer, Mieter, Mitbewohner (auch ohne Verwandtschaftsgrad), Freunde, Gäste und Besucher beschränkt. 42. Bei diesem Auslegungsergebnis ist nicht mehr zu prüfen, ob und wie die Dienstbarkeit in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Es erscheint im vorliegenden Fall ohnehin fraglich, ob von einer langdauernden unangefochtenen Ausübung im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB gesprochen werden kann.