Im Kontext mit einer Wegrechtsdientsbarkeit rechtfertigt es sich, nicht nur Familienangehörige bzw. die engsten Verwandten, sondern auch Personen als Angehörige zu betrachten, die zum sozialen Lebensumfeld der betreffenden Person gehören. Das bedeutet, dass namentlich Mitbewohner (auch ohne Verwandtschaftsgrad), Freunde, Gäste und Besucher, nicht aber Lieferanten den Weg benutzen können.