16 zogen ist, den Weg benutzen, während dem eine Person, die mit dem Eigentümer in der Liegenschaft wohnt, ohne mit diesem verwandt zu sein, ausgesperrt bliebe. Eine solche Leseart ist unbefriedigend. Nach Ansicht der Kammer muss der Begriff des Angehörigen deshalb sinnvoll (objektiv) ergänzt werden. Im Kontext mit einer Wegrechtsdientsbarkeit rechtfertigt es sich, nicht nur Familienangehörige bzw. die engsten Verwandten, sondern auch Personen als Angehörige zu betrachten, die zum sozialen Lebensumfeld der betreffenden Person gehören.