Die Vorinstanz orientierte sich am Angehörigenbegriff des Art. 420 ZGB. Diese Betrachtungsweise überzeugt nicht. Vielmehr weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Begriff im Kontext mit der Dienstbarkeit auszulegen ist. Ausserdem ist der allgemeine Sprachgebrauch zu berücksichtigen. Danach ist ein Angehöriger ein dem engsten Familienkreis angehörender Verwandter oder eine Person, die einer bestimmten Gruppe angehört, ein Mitglied (Duden). Mit Blick auf eine Wegrechtdienstbarkeit ergibt aber auch eine solche Definition nur beschränkt Sinn. Dann dürfte nämlich die erwachsene Tochter, die ausge-