38. Hier ist der Kreis derjenigen Personen, die den Weg benutzen dürfen, gemessen, was die Vorinstanz selbst feststellte. Es geht deshalb nicht an - wie bei einem ungemessenen Wegrecht - einseitig und ausschliesslich auf die Wohnbedürfnisse des herrschenden Grundstücks abzustellen. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit ergibt sich vielmehr klar, dass der Weg nur vom Eigentümer, den Mietern oder deren Angehörigen benutzt werden darf. Entsprechend sind alle anderen Personengruppen nicht berechtigt, den Weg zu benutzen, d.h. zu begehen oder zu befahren. Die Verwendung des Begriffs "nutzen" ändert daran nichts.