Diese Auffassung überzeugt nicht: Es gibt keine Nutzungsübertragung bzw. keine Dauergebrauchsüberlassung an einem Weg. Man kann zwar einen Parkplatz vermieten, nicht aber die Nutzung an einem Weg dauerhaft einem beliebigen Dritten übertragen. Ein Nutzungsrecht an einer positiven (affirmativen) Dienstbarkeit kann im Übrigen nicht verliehen werden, ohne Nutzungsrecht am herrschenden Grundstück (dazu BGE 131 III 345 E. 3.1). Das bedeutet, dass ein solches "Nutzungsrecht" höchstens einem Nutzniesser oder Mieter des berechtigten Grundstücks zukommen könnte. Damit ist indes nichts gewonnen.