Nach Ansicht des Beklagten 5 handelt es sich dabei um ein "Dauergebrauchsüberlassungsverbot" an Dritte. Die bloss vorübergehende Ausübung durch Besucher, Gäste etc. stelle jedoch keine unzulässige Übertragung des Ausübungsrechts an Dritte dar, sondern eine Ausübung des Eigentümers selbst zur Befriedigung der normalen Erschliessungs- und Wohnbedürfnisse.