15 genden Fall ist es gemäss Wortlaut der Dienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes jedoch "untersagt, das Wegrecht durch Personen nutzen zu lassen, bei welchen es sich nicht um Eigentümer des berechtigten Grundstückes oder Mieter der auf dem berechtigten Grundstück befindlichen Liegenschaft oder deren Angehörige handelt". Nach Ansicht des Beklagten 5 handelt es sich dabei um ein "Dauergebrauchsüberlassungsverbot" an Dritte.