37. Unter der Prämisse, dass das Wegrecht zum Zweck hat, die Wohnliegenschaft als solches zu erschliessen und nicht nur die Parkplätze (dazu oben Ziff. 33), ist es zwar korrekt, wenn der Beklagte 5 vorträgt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Benutzung des Wegrechts durch Besucher, Handwerker, Lieferanten etc. normalerweise vom Wohnzweck gedeckt ist. Im vorlie-