36. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Begriff "Angehöriger" sei eng auszulegen, wobei der Verwandtschaftsgrad keine Rolle spiele. Im Kontext einer Dienstbarkeit sei er einschränkender als der Begriff "Hausgenosse" zu verstehen. Daraus folgert er, dass mit Angehörigen von Eigentümern und Mietern nur Hausgenossen gemeint sind, die zum Eigentümer und Mieter in einer rechtlichen oder faktischen, persönlichen Beziehung stehen und mit ihm zusammen auf dem berechtigten Grundstück wohnen. Davon ausgehend dürften Besucher und Lieferanten den Weg nicht benützen (Art. 10).