Da der Begriff "Angehöriger" ohne nähere Spezifizierung verwendet worden sei, müsse vom allgemein üblichen und gültigen Begriffsverständnis ausgegangen werden. Diesen allgemein gültigen und üblichen Begriff des Angehörigen fand die Vorinstanz in Art. 420 ZGB. Die einschränkendere Definition des Klägers (nur Personen, die mit den Eigentümern bzw. Mietern der Liegenschaft Nr. 1332 in rechtlicher oder tatsächlicher Wohngemeinschaft stehen) verwarf die Vorinstanz hingegen und wies sein Rechtsbegehren 2 ab.