35. Weiter prüfte die Vorinstanz, inwieweit der nutzungsberechtigte Personenkreis beschränkt ist. In diesem Zusammenhang gab namentlich der Begriff "Angehöriger" Anlass zum Streit. Die Vorinstanz stellte fest, es sei unklar, was unter diesem Begriff zu verstehen sei. Bei der Auslegung von Inhalt, Zweck und Umfang dürfe indes nicht auf einzelne Textstellen abgestellt werden, sondern es müsse eine umfassende Auslegung vorgenommen werden. Da der Begriff "Angehöriger" ohne nähere Spezifizierung verwendet worden sei, müsse vom allgemein üblichen und gültigen Begriffsverständnis ausgegangen werden.