34. Kommt dazu, dass aus dem Erwerbstitel für Dritte objektiv nicht erkennbar ist, dass mit der Vereinbarung nur die Erschliessung der Parkplätze bezweckt wurde und nicht die Erschliessung der Liegenschaft als solches. Da nur diese beiden Möglichkeiten bestehen (tertium non datur), kann eine objektivierte Auslegung einzig zum Ergebnis führen, dass die Erschliessung der Liegenschaft als solches bezweckt wurde. Diesfalls wären die Wohnzwecke zu berücksichtigen. Ein Hauptbedürfnis einer bewohnten Liegenschaft besteht darin, dass die Liegenschaft u.a. zu Fuss erreichbar ist. Damit dies möglich ist, muss die gelbe Fläche zu Fuss begehbar sein.