Unbestrittenermassen darf dieser Teil der gelben Fläche aber zu Fuss begangen werden. Aus der Wendung "Zufahrt" folgt deshalb nichts in Bezug auf den bestimmungsgemässen Gebrauch der gelben Fläche zu Fuss. Der durchschnittliche Dritte muss aus dem Erwerbsgrund und dem Plan auch nicht schliessen, er dürfe die gelbe Fläche von der Strasse zu den Parkplätzen nicht zu Fuss benutzen. Das ganze Terrain ist gelb markiert und soll zu Fuss mitbenutzt werden können. Insoweit kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.