33. Aus den übrigen Vertragsbestimmungen ergibt sich jedenfalls keine Einschränkung, die gesamte gelbe Fläche zu Fuss zu begehen. Insbesondere kann aus dem "Vorbericht" zur Dienstbarkeit Wegrecht (Ziff. II. 2. lit. d lit. aa) nicht geschlossen werden, dass eine Begehung zu Fuss nicht erlaubt wäre, auch wenn dort von "Zufahrt" und nicht etwa von "Zugang" die Rede ist. Die gelbe Fläche zwischen den Parkplätzen und dem Gebäude dient auch nicht dem Befahren, obwohl der Begriff "Zufahrt" Eingang in den Vertragstext gefunden hat. Unbestrittenermassen darf dieser Teil der gelben Fläche aber zu Fuss begangen werden.