32. Was die Begehbarkeit zu Fuss betrifft, so hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine Unterteilung in ein Terrain, das zu Fuss begangen werden kann, und ein solches, das nur befahren werden darf, aus dem Begründungsakt nicht ersichtlich ist. Gemäss Wortlaut darf der gelbe Terrainabschnitt "zu Fuss bestimmungsgemäss mitbenutzt" werden. Unklar und auslegungsbedürftig bleibt höchstens, was "bestimmungsgemäss" bedeutet, bzw. ob aus dieser Formulierung Einschränkungen resultieren.