Der Fahrweg sei zum Befahren da, um von der Y.____Strasse zu den Parkplätzen gelangen zu können; der Fussweg sei zum Begehen da, um von den Parkplätzen zur Liegenschaft Nr. 1332 zu kommen. Das bestimmungsgemässe Fusswegrecht beschränke sich deshalb vorab auf die Fläche, um von der Parzelle Nr. 1332 zu den Parkplätzen zu gelangen. Das Wegrecht sei lediglich zur Erschliessung der Parkplätze begründet worden und unterliege zudem einer Personenbeschränkung. Ein allgemeines Durchgangsrecht zur Erschliessung der Liegenschaft Nr. 1332 von der Y.____Strasse her falle daher ausser Betracht.